Unsere Satzung

Satzung des Budo – Club Bad Arolsen 1975 e. V.
Stand: 29.03.2019

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 13. Januar 1975 gegründete Verein führt den Namen Budo – Club Bad Arolsen 1975 e.V. und hat seinen Sitz in Bad Arolsen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Budo – Club Bad Arolsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen.
  2. Er hat den Zweck, das Budo- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu pflegen.
  3. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  4. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
  5. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. (LsbH) für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LsbH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sportes.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Jugendmitglieder
    4. passive Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.
  4. Die Aufnahme von Jugendlichen in den Verein kann nur mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten erfolgen.
  5. Passive Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen mit Ausnahme des regulären Trainingsbetriebes.

  § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen.
  3. Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
    a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist
    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlich erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat oder
    c) durch Ausschluss (siehe § 11, Ziffer 2).

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

  1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und an Wahlen durch Ausübung des Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
  2. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht zu, beim Vorstand Beschwerde einzulegen.
  5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
    a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
    b) die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
    c) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
    d) auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
    e) die Änderung seiner Adresse, Bankverbindung und der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen

§ 10 Mitgliedsbeiträge

    1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt.
    2. Die Mitgliedsbeiträge sind bargeldlos zu entrichten.

§ 11 Strafen

  1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
  2. a) Warnung
  3. b) Verweis
  4. c) Geldbußen bis zu 25,- Euro
  5. d) Sperre

§ 12 Ausschluss

  1. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar
    a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
    b) bei unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    c) in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen
    d) bei Ausschluss muss das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückgeben.

§ 13 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung (§ 14 der Vereinssatzung)
    b) der Vorstand (§ 15 der Vereinssatzung)

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im
    Quartal einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
    a) Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten
    b) Bericht des Kassenprüfers
    c) Beschlussfassung über die Voranschläge und Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) alle zwei Jahre Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
    f) Beschlussfassung über Antrage des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.
    g) Bestätigung der Abteilungsleiter
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. Sie ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversamm­lun­g nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  3. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Dojo und auf der Homepage des Vereins. Soweit dem Verein eine E-Mail Adresse vorliegt, kann das Mitglied zusätzlich noch per E-Mail informiert werden.

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassierer
    d) dem Schriftführer
    e) dem Beisitzer
  1. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Die Ämter des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Kassierers und eines Beisitzers findet in Jahren mit geraden Endzahlen statt. In Jahren mit ungeraden Endzahlen werden der 2. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt werden. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen zumindest dem Grunde nach genehmigt sein. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
  4. Der Vorstand soll mindestens einmal im Quartal, mindestens aber einmal im Ersten und Zweiten Halbjahr, zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  6. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vergleiche § 16).

§ 16 Kassenprüfer

    1. Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen können in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, mindestens einmal im Jahr.
    2. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen.
    3. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
    4. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
    5. Die Kassenprüfer müssen versetzt gewählt werden.

$ 17 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 18 Sportabteilungen

  1. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
  2. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet.

§ 19 Ehrungen

  1. Für ordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
  2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem LsbH, einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
  3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 20 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliedsdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
  2. Die in (1) genannten Daten sind mit Ausnahme von E-Mail-Adresse, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein Pflichtdaten; eine Person kann nur Mitglied werden, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig.
  3. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 1. Vorsitzende. Sein Stellvertreter ist der Kassenwart.
  4. Der Datenschutzbeauftragte ist unter der E-Mail: erreichbar.
  5. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zu Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
  6. Als Mitglied das Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogenen Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
  7. Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogenen Daten seiner Mitglieder dorthin:
    a) Hessischer Ju-Jutsu Verband
    b) Hessischer Judo Verband
    Übermittelt werden auf Anforderung: Namen und Alter der Mitglieder sowie Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen.
    Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Pässen und Lizenzen.
  1. Im Zusammenhang mit seinen Satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung umfasst hierbei höchstens Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgaben im Verein – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.
  2. Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht / übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des Betroffenen Mitglieds.
  3. Mitgliederlisten werden als Datei oder Listen an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte ( z.B. Minderheitenrechte, Teilnehmerrechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgeben, vernichtet oder gelöscht werden.
  4. Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzliche, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
  5. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskünfte über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), Einschränkung (Art. 18 DS-GVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
  6. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Wiederruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
  7. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftrage mit Sitz in Wiesbaden.

§ 21 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt, und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V. (oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), der (oder die) es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 21 Beschlussfassung

  1. Diese Satzung ist in der geänderten Fassung auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 29.03.2019 beschlossen worden.