Die Finanzordnung

 

Finanz – und Spesenordnung
Stand: 22.04.2022

Mit Inkrafttreten dieser Finanz- und Spesenordnung sind alle bisherigen Vorstandsbeschlüsse, die ihr widersprechen, nichtig.

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Ordnung regelt die finanziellen Belange des Budo-Club Bad Arolsen 1975 e.V.
  2. Änderungen dieser Ordnung sind, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, nur durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung möglich.
  3. Beiträge und Gebühren können vom Vorstand vorläufig in bzw. außer Kraft gesetzt werden. Sie müssen in der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden, ansonsten verlieren sie spätestens zu diesem Termin ihre Gültigkeit.
  4. Sollte ein bestimmter Sachverhalt bisher nicht in dieser Finanz- und Spesenordnung erfasst sein, entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Dabei sollen die Bestimmungen dieser Finanz- und Spesenordnung sinngemäße Anwendung finden.
  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

§ 2 Beiträge

  1. Die Beiträge werden in der Mitte jedes Quartals im Lastschriftverfahren eingezogen.

Kinder und Jugendliche                                   11,00 € monatlich
Erwachsene                                                       15,00 € monatlich
Alleinerziehende (Erw. + Kind)                      19,00 € monatlich
Familie (ab 3 aktiven Mitgl.)                           23,00 € monatlich
Passive Mitgliedschaft                                       2,00 € monatlich
Aufnahmegebühr                                              25,00 € einmalig

Der Austritt bzw. die Umwandlung in eine passive Mitgliedschaft kann zum Halbjahresende, mit sechswöchiger Frist, schriftlich erklärt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand hiervon abweichen

  1. Trainer, Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.

§ 3 Pässe

  1. Spätestens ein halbes Jahr nach Beitritt zum Verein muss ein Pass ausgestellt werden.
  2. Jeder ist verpflichtet, sich im 1. Halbjahr eines Jahres mit einer aktuellen Jahressichtmarke zu versehen. Die Jahressichtmarken werden den Trainern hierzu zur Verfügung gestellt.
  3. Über die Gebühr, zu den die Jahressichtmarke der Verbände den aktiven Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird, entscheidet die Jahreshauptversammlung. Der Vorstand wird hierzu, jenach finanzieller Lage, einen Vorschlag unterbreiten.

§ 4 Übungsleitervergütung

  1. Die Übungsleitervergütung beträgt für Trainer mit Vertragd oder vom Vorstand kurzfristig Beauftragte:
    a) für eine Trainingseinheit von 90 Minuten 12,00 €
    b) für Trainerassistenten ohne Vertrag, die den Trainer unterstützen, erhalten für eine Trainingseinheit von 90 Minuten 8,25 €
    c) für zeitlich abweichende Trainingseinheiten erfolgt die Vergütung anteilig
    d) in begründeten Einzelfällen kann der Vorstand hiervon abweichen
  2. Die Abrechnung erfolgt für quartalsweise.
    Es werden nur real geleistete Übungsstunden bezahlt. Die Kontrolle erfolgt über die Eintragungen in den ausliegenden Listen. Die Übungsleiter sind verpflichtet, die erhaltenen Gelder selbst zu versteuern.
  3. Für Übungsleiter, die von außerhalb kommen, werden die Fahrtkosten nach § 8 erstattet.

§ 5 Spesen Vorstand

  1. Der Kassenführer bekommt eine Fahrtkostenpauschale von jährlich 350,- Euro. Sie wird zusammen mit den Übungsleitervergütungen quartalsweise oder am Jahresende bezahlt.
  2. Kosten, die für Büromaterial u. a. Aufwendungen entstehen, die für die Vereinsarbeit verwendet werden, werden erstattet.
  3. Bei Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen übernimmt der Verein die Getränke, sofern es von der Versammlung festgelegt wird.
  4. Als Anerkennung für die ehrenamtliche Tätigkeit findet einmal jährlich ein Treffen der ehrenamtlich Aktiven statt, bei dem der Verein die Kosten trägt.

§ 6 Abrechnung Wettkampf

  1. Die Meldung zu Wettkämpfen kann nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters erfolgen.
  2. Startgelder werden bis zu einem Betrag von 25,00 € pro Person und Wettkampf vom Verein bezahlt, Fahrtkosten werden nach §8 erstattet.
  3. Über die Erstattung der Übernachtungskosten kann im Einzelfall der Vorstand entscheiden.

§ 7 Abrechnung Prüfungen

  1. Die Prüfer werden nach den Vorgaben des zuständigen Dachverbandes bezahlt.
  2. Die Fahrtkosten für die Prüfer werden nach §8 erstattet.
  3. Die Prüfungsgebühr für Vereinsprüfungen beträgt für jeden Prüfling 15,- Euro (inkl. Prüfungsmarke). Kinder, die an Zwischenprüfungen teilnehmen, zahlen keine Prüfungsgebühr.
  4. Für andere Prüfungen (z.B. Landes- oder Bundesprüfungen) gelten die Sätze der jeweiligen Verbände.

§ 8 Aus- und Weiterbildung

  1. Der Verein übernimmt die Lehrgangsgebühren für die Ausbildungen zum Übungsleiter des Landessportbundes und der Fachverbände Judo und Ju-Jutsu. Der Vorstand beschließt, wer an einer solchen Ausbildung teilnehmen kann.
  2. Gebühren für Lehrgänge, die der Lizenzverlängerung dienen, werden teilweise bzw. voll vom Verein auf Antrag bezahlt. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
  3. Auch die Kosten für Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlich Aktiven (z.B. Seminare über Vereinsverwaltung, Ausbildung zum Organisationsleiter etc.) werden vom Verein auf Antrag teilweise oder voll Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
  4. Fahrtkosten, die unter 1., 2. und 3. anfallen, werden nach §8 erstattet, sofern sie nicht von anderer Stelle übernommen werden.

§ 9 Fahrtkosten

  1. Fahrtkosten außer a) werden nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand in folgender Höhe erstattet:
    a) an Übungsleiter und Trainer für geleistete Übungsstunden ab einer Fahrtstrecke (einfache Entferungung und Tag) von 25 Kilometer für die ersten 20 Kilometer 0,30 € und für jeden weiteren Kilometer 0,38 €. Grundlage für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnsitz und Verein ist Google-Maps.
    b) Auto: 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer
    c) Mietwagen: Mietgebühr und Benzin laut Beleg
    d) Bahn: laut Beleg
    e) Umwege, die nicht erforderlich sind, werden nicht bezahlt. Sofern die Möglichkeit besteht, sind Fahrgemeinschaften zu bilden.
    f) in begründeten Einzelfällen kann der Vorstand hiervon abweichen

§ 10 Hallennutzung

  1. Für eine Nutzung der Halle für vereinsfremde Aktivitäten werden Gebühren erhoben. Alles weitere regelt ein Hallennutzungsvertrag.

§ 11 Haushaltsplan

  1. Der Vorstand muss bei jeder Jahreshauptversammlung neben dem Kassenbericht des Vorjahres einen Haushaltsplan für das laufende Jahr vorlegen. In ihm sollten mindestens 5% der veranschlagten Einnahmen als Rücklagen vorgesehen sein.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Finanz- und Spesenprdnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 22.04.2022 beschlosssen.